25.01.2007
Neue Pflichtangaben gelten auch für E-Mails
Abmahnungen drohen bei fehlenden Angaben
Seit dem 01.01.2007 gilt eine neue Rechtslage in Bezug auf die formalen Anforderungen an Geschäftsbriefe. Informationen, die Geschäftsleute bislang nur auf Gedruckten Briefen angegeben werden mussten (meist in der Fußzeile der ersten Seite), müssen ab sofort auch auf allen anderen Geschäftsbriefen, also auch auf E-Mails enthalten sein. Dies betrifft jegliche schriftliche Korrospondenz nach außen, unabhängig vom Inhalt des Schreibens. Welche Angaben das sind hängt von der jeweiligen Rechtsform ab.
Da die deutliche Lesbarkeit für jeden Empfänger zwingend vorgeschrieben ist, ist eine angehängte, elektronische Visitenkarte nicht ausreichend. Dieses ergibt sich, da nicht jeder Empfänger die Visitenkarten ohne Weiteres öffnen kann.
Erfüllt ein Gewerbetreibender diese Anforderungen nicht, so drohen ihm Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs und ggf. Zwangsgelder, die beispielsweise bei einer GmbH bis zu 5.000 € ausmachen können.
Die Änderungen ergeben sich aus den § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 S.1 Aktiengesetz und §35 a Abs. 1 S.1 GmbH-Gesetz.
Klicken Sie einfach auf den jeweiligen Paragraphen für den entsprechenden Wortlaut.
