"Sheriff" Microsoft bietet Kopfgeld für Computerwurm-Entwickler

Nachdem der Wurm Conficker unter anderem schon das britische Verteidigungsministerium und die...

Neuzugang im Team Telekommunikation

Mario Heywinkel unterstützt unsere Mitarbeiter im Bereich Telekommunikation. Insgesamt...

Windows XP Servicepack 3 fertiggestellt

Microsoft hat auf seinen "Technet"-Seiten offiziell dieVeröffentlichung des Windows XP...

Artikel zum Thema IT-Sicherheit im Haller Kreisblatt

ho.Systeme-Mitarbeiter Michael Müller hat für die Sonderseitendes Haller Kreisblattes zum Thema...

Messeleitung zufrieden:"Die neue CeBIT setzt Maßstäbe"

2008 erstmals wieder ansteigende Besucherzahlen trotz weniger Austeller

CeBIT startet heute in Hannover mit neuer Struktur

Bundeskanzlerin Merkel eröffnet die CeBIT am Abend offiziell

E-Mail Pflichtangaben (UPDATE)

Nützliches Online-Tool

Windows Vista für jeden Bedarf

Beratung rund um Windows Vista gibt es bei ho.Systeme

Neue Pflichtangaben gelten auch für E-Mails

Abmahnungen drohen bei fehlenden Angaben

Zwei neue Mitarbeiter verstärken das ho.Systeme-Team

Britta Wuttke und Max Bredfeldt sind seit Dezember 2006 für ho.Systeme tätig.

25.01.2007

Neue Pflichtangaben gelten auch für E-Mails

Abmahnungen drohen bei fehlenden Angaben

Seit dem 01.01.2007 gilt eine neue Rechtslage in Bezug auf die formalen Anforderungen an Geschäftsbriefe. Informationen, die Geschäftsleute bislang nur auf Gedruckten Briefen angegeben werden mussten (meist in der Fußzeile der ersten Seite), müssen ab sofort auch auf allen anderen Geschäftsbriefen, also auch auf E-Mails enthalten sein. Dies betrifft jegliche schriftliche Korrospondenz nach außen, unabhängig vom Inhalt des Schreibens. Welche Angaben das sind hängt von der jeweiligen Rechtsform ab.


Da die deutliche Lesbarkeit für jeden Empfänger zwingend vorgeschrieben ist, ist eine angehängte, elektronische Visitenkarte nicht ausreichend. Dieses ergibt sich, da nicht jeder Empfänger die Visitenkarten ohne Weiteres öffnen kann.


Erfüllt ein Gewerbetreibender diese Anforderungen nicht, so drohen ihm Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs und ggf. Zwangsgelder, die beispielsweise bei einer GmbH bis zu 5.000 € ausmachen können.


Die Änderungen ergeben sich aus den § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 S.1 Aktiengesetz und §35 a Abs. 1 S.1 GmbH-Gesetz.


Klicken Sie einfach auf den jeweiligen Paragraphen für den entsprechenden Wortlaut.