Datensicherung

Dem Thema Datensicherung steht oft leider nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit. Schaut man sich die Daten einmal genauer an die gesichert werden sollen, wird einem schnell klar, welchen Stellenwert eine solche Datensicherung hat. Meist sind folgenden Daten nur noch digital vorhanden:

  • Kundenstammdaten
  • Warenwirtschaftsdaten
  • Projektdaten
  • Mühsam erarbeitete Vorlagen
  • Sämtlicher E-Mail Verkehr
  • Der gesamte Faxverkehr (bei Fax-to-Mail Lösungen)

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir ein Konzept, welche Daten im Unternehmen gesichert werden müssen und in welchen Abständen die Sicherung erfolgen soll.

Mit einer funktionieren Datensicherung können Sie sich beruhigt wieder Ihrem Geschäftsalltag widmen und im Notfall alle wichtigen Daten wieder herstellen.

Datensicherung mit der ActiNAS

Die Datensicherung erfolgt in zwei einfachen Phasen:

  1. Nachts werden alle wichtigen Daten auf den  von den Datensicherungsprogrammen auf die ActiNAS geschrieben.
  2. Tagsüber erfolgt dann die Sicherung auf ein portables RDX Speichermedium, welches dann an einem sicheren Ort verwahrt wird.

Datensicherung für virtualilsierte Maschinen

Virtualisierte Betriebssysteme müssen genauso real gesichert werden wie klassische Serversysteme auch. Die klassischen Datensicherungen auf Dateiebene funktionieren auf virtuellen Maschinen genau so, wie auf den nicht virtualisierten Systemen.

Darüber hinaus erlauben die virtuellen Maschinen eine Komplettsicherung während der Laufzeit, ohne dass das laufende Betriebssystem davon beeinträchtigt wird.

Wussten Sie...

..., dass es nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2002 (Aktenzeichen 38 O 149/00 KfH) jedem Softwareanwender obliegt, regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen?

Zur Datensicherung gehört auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten. Sofern durch einen Wartungsvertrag diese Pflicht zu einer eigenen Datensicherung nicht auf das Wartungsunternehmen übertragen wird, ist die Verantwortlichkeit des Software-Anwenders gegenüber einem behaupteten Datenverlust infolge von Wartungsarbeiten so weit überwiegend, dass gemäß § 254 BGB das Wartungsunternehmen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

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